Steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen – endlich wieder Rechtssicherheit

Die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen, die auf Verzichten seitens der Gläubiger beruhen, ist seit vielen Jahren umstritten: Bis 1998 galt unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreiheit, § 3 Nr. 66 EstG a.F. Die Abschaffung dieser gesetzlichen Regelung führte zu deutlichen Erschwernissen in der Unternehmenssanierung, sofern diese auch Gläubigerbeiträge in Form von Forderungsverzichten vorsah. Die Finanzverwaltung ist diesem Dilemma entgegengetreten und hat 2003 mit dem sogenannten „Sanierungserlass“  die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen wieder eingeführt.

In 2016 folgte dann die nächste Änderung, da der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 28.11.2016 entschied, dass der Sanierungserlass nicht angewendet werden dürfe, weil er gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße – dem Argument, dass die Verwaltung ein gerade bewusst abgeschafftes Gesetz nicht durch eine Verwaltungsvorschrift ersetzen darf, kann man sich wohl auch nicht verschließen. Der Versuch des BMF, den Sanierungserlass jedenfalls teilweise zu retten (BMF-Schreiben vom 27. April 2017, Gz. IV C 6 – S 2140/13/10003), ist aus den gleichen Gründen gescheitert.

Der Gesetzgeber hat allerdings erkannt, dass eine Besteuerung von Sanierungsgewinnen die Rettung von Unternehmen mindestens erschweren, teilweise auch verhindern kann und hat zeitnah nach diesem Urteil mit den §§ 3a EStG, 7a GewStG wiederum eine gesetzliche Regelung zum Steuererlass eingeführt. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber das Inkrafttreten dieser Regelung unter den Vorbehalt gestellt, dass die EU-Kommission die beihilferechtliche Unbedenklichkeit durch Beschluss feststellt (hierzu berichteten wir in unseren News vom 04. April 2017).

 

Inzwischen hat sich die EU-Kommission mit der beihilferechtlichen Frage auseinandergesetzt und in einem Comfort-Letter (20.07.2018) mitgeteilt, dass für die genannten steuerrechtlichen Regelungen keine Notifizierungspflicht bestehe. Mithin gab es auch keinen entsprechenden Beschluss – wie ihn die deutsche Regelung als Voraussetzung für das Inkrafttreten der §§ 3a EStG, 7a GewStG vorgesehen hat. Also konnten die Neuregelungen (noch) nicht angewendet werden.

Inzwischen hat der deutsche Gesetzgeber reagiert und strich das Erfordernis der formalen Zustimmung durch die EU-Kommission (vgl. hierzu Jahressteuergesetz 2018). Somit besteht nunmehr wieder – wie bis 1998 – eine formalgesetzliche Grundlage für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen.

 

Voraussetzungen im Überblick

Die Voraussetzungen für eine entsprechende Steuerbefreiung sind unverändert geblieben:

  • Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens,
  • Sanierungseignung des Schuldenerlasses und
  • Sanierungsabsicht der Gläubiger

Ferner setzt die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns voraus, dass steuerliche Wahlrechte im Sanierungsjahr und im darauffolgenden Jahr steuermindernd ausgeübt werden, Betriebsausgaben, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Sanierungsertrag stehen, nicht abgezogen werden dürfen und Verlustvorträge vorab zu verbrauchen sind.

Eine positive Änderung der Rechtslage ist zudem darin zu sehen, dass die Steuerfreiheit gleichermaßen auch für die Gewerbesteuer gilt. Positiv ist auch zu werten, dass die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nicht mehr – wie in der Vergangenheit – zu beantragen ist. Liegen die Voraussetzungen der §§ 3a EStG, 7a GewStG vor, besteht Steuerbefreiung von Rechts wegen.

 

Fazit und Folgen für die Praxis

Nach langem Schwebezustand ist endlich rechtliche Sicherheit – im Sinne eines sanierungsfreundlichen Umgangs mit Sanierungsgewinnen – eingetreten. Die weitgehend klaren und eindeutigen Regelungen verbessern die Ausgangslage für die Sanierungspraxis, so dass die Chancen für erfolgreiche Unternehmenssanierungen deutlich gestiegen sind.

 

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