Nach „WoKRi“ kommt „ImmoKWPLV“: Der Gesetzgeber konkretisiert damit die Anforderungen an die Kreditvergabe

Mit Inkrafttreten der „Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung – ImmoKWPLV“ hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Vergabe von Krediten an Verbraucher konkretisiert.

Nach den gesetzlichen Vorgaben darf ein Kredit an einen Verbraucher nur dann gewährt werden, wenn bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen bzw. bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird (so § 505a Abs. 1 S. 2 BGB).

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen wird in § 505b Abs. 2 BGB weiter ausgeführt, dass der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen [hat]. Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann.

Mit der ImmoKWPLV hat der Gesetzgeber nicht nur ein erneutes „Wortungetüm“ geschaffen, sondern der Kreditpraxis Leitlinien an die Hand gegeben, wie die Anforderungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WoKRi) zur Vergabe von Verbraucherkrediten zu verstehen sind.

 

Eckpunkte der neuen Verordnung

Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit

Der Gesetzgeber stellt in § 3 Abs. 2 ImmoKWPLV klar, dass als Prognosezeitraum immer die gesamte Kreditlaufzeit gemeint ist – im Falle einer Immobilienfinanzierung also im Regelfall mehrere Jahrzehnte. Allerdings verweist der Gesetzgeber darauf, dass bei derart langen Prognosezeiträumen auch auf Erfahrungswerte des Kreditinstituts zurückgegriffen werden kann. Dies könnte zum Beispiel bedeuten, dass bei der Berücksichtigung der Einkünfte des Kreditnehmers jährliche Steigerungen zumindest im Umfang der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden können.

Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung

Die ImmoKWPLV enthält einen (nicht abschließenden, aber hilfreichen) Katalog von negativen Lebensentwicklungen des Kreditkunden, die zu berücksichtigen sind: So muss das Kreditinstitut solche negativen Entwicklungen, deren Eintritt überwiegend wahrscheinlich ist, berücksichtigen. Hierunter kann zum Beispiel die Reduzierung der monatlichen Einkünfte des Kreditnehmers durch den zu erwartenden Renteneintritt fallen. Ereignisse wie der Todesfall des Kreditkunden, dessen Scheidung oder Arbeitslosigkeit, sind hingegen nur dann für das Kreditinstitut von Belang, wenn hierzu bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Insbesondere für den Todesfall des Kreditkunden stellt der Gesetzgeber erfreulich deutlich klar, dass für diesen Fall (also den Fall des betagteren Kreditkunden) ausreichend ist, wenn dieser zu Lebzeiten voraussichtlich den vereinbarten Kapitaldienst erbringen kann und nach Eintritt des Todesfalls der Wert der Immobilie zur Abdeckung der Restvaluta ausreichend sein wird. Damit ist nun klargestellt, dass auch an ältere Verbraucher Immobilienkredite vergeben werden können, sofern diese aus ihren Einkünften den Kapitaldienst (zu Lebzeiten) erbringen können. Eine Lebenswahrscheinlichkeit bis zur letzten Rate ist mithin nicht erforderlich.

Für positive Entwicklungen stellt der Gesetzgeber ebenfalls klar, dass wahrscheinliche Entwicklungen, wie z.B. eine Entfristung eines befristeten Anstellungsvertrages, eine Beförderung oder auch ein Wiedereinstieg eines Elternteils nach Elternzeit berücksichtigt werden können.

Besonderheit bei Ablösung einer bereits laufenden Baufinanzierung

Stellt sich bei der Kreditwürdigkeitsprüfung im Falle eines Ablöse-Antrags heraus, dass der Kreditkunde nach den vorgenannten Kriterien nicht kreditwürdig ist, kann dennoch eine Kreditierung den Vorgaben des Gesetzes entsprechen, wenn der Kunde bei seinem bisherigen Kreditinstitut die Kapitaldienste störungsfrei erbracht hat, § 6 ImmoKRPLV.
Auch dies ist eine erfreuliche Klarstellung des Gesetzgebers, da bisher große Verunsicherung herrschte, wie mit Kreditnehmern umzugehen ist, die nach Ablauf einer Zinsbindungsphase bei einem anderen Kreditinstitut eine Ablösung beantragt haben.

 

Fazit und Folgen für die Praxis

Der Gesetzgeber konkretisiert die Anforderungen an die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen und schafft damit mehr Klarheit im Umgang mit Verbrauchern als Kreditnehmer.

AMB verfügt über langjährige Erfahrung bei der Durchführung von Schulungs- und Trainingsmaßnahmen für das Kreditgeschäft von Banken und sonstigen Finanzdienstleistern. Beim Erwerb der sich aus der ImmoKWPLV ergebenden notwendigen Sachkunde unterstützen wir Sie gern durch individuell auf Ihre Bedarfe ausgerichtete Fortbildungsmaßnahmen.

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