Kapitaldienstfähigkeit bei KfW-Corona-Krediten – eine Herausforderung für Kreditanalysten

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, kein Unternehmen in Schwierigkeiten per Ende 2019, keine ungeordneten Zahlungsrückstände älter als 30 Tage vor Corona und eine positive Fortführungsprognose und, und, und – all dies sind Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Beantragung eines KfW-Kredites in Corona-Zeiten.

Die Situation bei den Banken und Sparkassen zeigt, dass viel zu viel über die erst genannten Themen diskutiert wird und bei Vielen keine Einigkeit in den Punkten vorherrscht, die zum einen in der Vergangenheit liegen und zum anderen eigentlich klar definiert sind. Viel schwieriger ist es unseres Erachtens, unter Berücksichtigung der Krisensituation und möglicher Tilgungsfreijahre die Kapitaldienstfähigkeit für die Zukunft nach Corona zu beurteilen. Hierzu sind sowohl Branchenkenntnisse und das Knowhow der erweiterten Cash-Flow-Analyse (Kapitalflussrechnung) als auch die Beurteilung und Analysefähigkeit von Planzahlen gefragt.

 

Aspekte, die bei der Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit in der aktuellen Krise berücksichtigt werden sollten

Die meisten Tools zur Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit basieren auf einer einfachen Cash-Flow-Beurteilung, bei der der operative Cash-Flow für die Zukunft fortgeschrieben wird. Die Liquiditätseffekte aus den Bestandsbewegungen werden in der Regel nur für die Historie analysiert und fehlen – insbesondere, wenn keine Planzahlen vorliegen – für die Prognose. Dabei sind gerade diese für die Liquiditätsentwicklung in der Zeit nach der Krise von großer Bedeutung.

 

Was passiert aktuell bei den Unternehmen und wie wird das in den Modellen zu Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit berücksichtigt?

1. Finanzierungsquelle Lieferanten steht nach Corona wieder zur Verfügung – ein möglicher Finanzierungseffekt findet häufig keine Berücksichtigung

In Unternehmen z.B. der Branchen Gastronomie oder Einzelhandel, bei denen aktuell die Umsätze einbrechen, fallen von heute auf morgen aus dem reduzierten Einkauf wichtige Finanzierungslinien wie bspw. die Lieferantenkredite weg. Der notwendige Finanzierungsbedarf hierzu sollte unter anderem über Sonderkredite der KfW abgedeckt werden. Wenn die Umsätze nach Corona wieder anziehen, kann das Unternehmen diese Finanzierungsquellen wieder aufbauen und es entsteht möglicherweise eine positive Finanzierungswirkung aus den Bestandseffekten. Dies sollte man bei der Beurteilung der zukünftigen Kapitaldienstfähigkeit berücksichtigen.

 

2. Finanzierungseffekt aus Vorratsabbau nach Corona – findet ebenso häufig keine Berücksichtigung

Einige Unternehmen bleiben aktuell auf ihren Vorräten sitzen oder erhöhen aus Angst, dass Lieferketten wegfallen könnten, ihre Bestände. Diese Finanzierung von Lagerbeständen ist explizit über die KfW-Kreditprogramme möglich. Auch hier wird sich nach der Krise möglicherweise ein zusätzlicher positiver Liquiditätseffekt ergeben, wenn nämlich die Umsätze wieder anziehen und die Vorräte abgebaut werden. Diese Effekte können nur bei Vorliegen einer integrierten Planung und einer umfassenden Analyse berücksichtigt werden.

 

3. Finanzierungseffekt aus einem angepassten Entnahmeverhalten – ein angepasstes Entnahmeverhalten kann zur positiven Kapitaldienstfähigkeit beitragen und sollte berücksichtigt werden

Vor allem Einzelunternehmen und kleinere Personengesellschaften im Mittelstand entnehmen i.d.R. wesentliche Teile ihres freien Cash-Flows in Form von Entnahmen aus dem Unternehmen. Vor diesem Hintergrund ist eine rein historisch orientierte Überprüfung der Kapitaldienstfähigkeit mit den tatsächlichen Entnahmen häufig nicht der richtige Ansatz. Für die Jahre 2019 und Vorjahre ist die Kapitaldienstfähigkeit dann zwar gegeben, allerdings dürfte es für den Fall, wenn diese Berechnung ohne Anpassung des Entnahmeverhaltens einfach nur fortgeschrieben wird, für 2021 an freiem Cash-Flow für die Tilgung des neu beantragten KfW-Kredites fehlen. Auch hier ist Flexibilität der Analysten gefordert und eine mögliche Anpassung des Entnahmeverhaltens sollte unter Umständen für die Prognose berücksichtigt werden.

 

4. Liquiditätseffekte aus auslaufenden Krediten sollten berücksichtigt werden – geplante Ersatzinvestitionen werden sich möglicherweise krisenbedingt verschieben

Bei den Corona-bezogenen Krediten setzt die Tilgung i.d.R. frühestens nach einem Jahr ein. Wenn keine entsprechenden Planzahlen vorliegen, werden die historischen Kapitaldienstverpflichtungen meist nur standardisiert fortgeschrieben und die neue Tilgungsverpflichtung des KfW-Kredites wird hinzugerechnet. Kredite, bei denen in diesem Zeitraum die Kapitaldienste auslaufen, werden häufig nicht abgezogen, weil man zunächst davon ausgeht, dass die auslaufenden Kreditraten durch neue ersetzt werden. Man unterstellt hierbei, dass sich das Verhalten bei den Ersatzinvestitionen nicht ändert. Wenn dies aber krisenbedingt doch der Fall ist, wovon wir ausgehen, und Ersatzinvestitionen nach hinten verschoben werden, kommt es maschinell zu einer ungenauen Empfehlung für die Kreditentscheidung (zu hohe Kapitaldienste werden angesetzt). Gerade hier sollten, bei Vorliegen einer entsprechenden Investitionsplanung, mögliche Verschiebungen von ursprünglich geplanten Ersatzinvestitionen und deren Finanzierung berücksichtigt werden.

 

5. Rückzahlungsfähigkeit kann und muss häufig über Kosteneinsparungen realisiert werden

Für einige Branchen bedeuten die durch die Corona-Krise bedingten Umsatzeinbrüche einen echten Wegfall von Erträgen, die nicht wieder aufgeholt werden. Dann werden die Sonderkredite hauptsächlich Verluste finanzieren und die Tilgung dieser Kredite sollte über zusätzlich zu generierende Cash-Flows verdient werden. Für ausgewählte Branchen wie bspw. Gastronomie und Hotels bedeutet das, dass man sich schon jetzt Gedanken machen muss, wie das Unternehmen diese Tilgungsbeträge zusätzlich verdienen wird. Hierbei nur auf Wachstum zu setzen dürfte in vielen Fällen nicht ausreichen. Wer keine Potentiale für Kosteneinsparungen identifiziert und im Markt keine wesentlichen Preissteigerungen durchsetzen kann, dürfte es schwer haben bzw. wäre auch weiterhin auf staatliche Hilfen angewiesen. Die aktuell beschlossene Umsatzsteuersenkung für die Gastronomiebranche wird da möglicherweise im ersten Schritt helfen, die Befristung bis Mitte 2021 dürfte aber nicht ausreichend sein.

 

Fazit und Folgen für die Praxis

Die genannten Punkte zeigen, dass ein rein standardisiertes Vorgehen bei der Kreditprüfung nicht unbedingt zielführend ist bzw. trennscharf das machbare Geschäft identifiziert. Man wird nur dann treffsichere Kreditentscheidungen erhalten, wenn die Unternehmen die entscheidende Bank in die Lage versetzen, sich mit den Unternehmen und deren Geschäftsmodellen individuell auseinanderzusetzen, um zusätzlich auf Basis von Planzahlen die Zukunft nach Corona umfassend beurteilen zu können.

 

Weitergehende Informationen und Fragen

AMB blickt auf jahrelange Erfahrungen in der Schaffung der Voraussetzungen für eine transparente Finanzkommunikation sowie in der Erstellung von Unternehmensplanungen für mittelständische Unternehmen zurück. Außerdem führen wir praxisorientierte Schulungen und Trainings zur Analyse und Beurteilung vorgelegter Businessplanungen durch. Diese Kenntnisse bilden die Basis für eine fundierte Kreditanalyse auf Seiten von Banken und anderen Finanzierungspartnern. Gern begleiten wir auch Sie in diesen Fragen kompetent. Sprechen Sie uns direkt an!