Anpassungen des Insolvenzplanverfahrens durch das SanInsFoG

In unserem Blog vom 18.01.2021 haben wir die aktuellen Änderungen im Insolvenzrecht kurz vorgestellt. Neben den dort dargestellten Neuerungen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Teilen auch das Insolvenzplanverfahren angepasst.

Dies betrifft zum einen die Möglichkeit, auch Drittsicherheiten innerhalb einer Unternehmensgruppe in die Plangestaltung einzubeziehen, zum anderen werden auch hier die Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung des Insolvenzplans präzisiert. In diesem Beitrag verschaffen wir Ihnen einen Überblick über wesentliche Änderungen im Hinblick auf dieses Sanierungsinstrument.

 

Die Änderungen im Überblick


1. Einbeziehung gruppeninterner Drittsicherheiten

Neu geschaffen wurde die Möglichkeit, gruppeninterne Drittsicherheiten in den Insolvenzplan mit einzubeziehen, § 217 Abs. 2 InsO. Damit können (Schwester-)Gesellschaften vor einer Inanspruchnahme aus einer Sicherheit geschont und damit entlastet werden.

Die betroffenen Sicherungsnehmer nehmen in einer eigenen Gruppe an der Abstimmung über den Insolvenzplan teil (§ 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 InsO) und müssen für den Eingriff in ihre Rechte angemessen entschädigt werden (§ 223a Satz 2 InsO). Erfolgt keine angemessene Entschädigung, kann diese Gruppe durch die Mehrheit der übrigen Gläubiger nicht überstimmt werden (§ 245 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Damit besteht nunmehr sowohl die Möglichkeit, gruppeninterne Drittsicherheiten unangetastet zu lassen oder auch zu regeln, dass diese nicht oder nur in einem definierten Umfang in Anspruch genommen werden dürfen. Die in der Vergangenheit häufig befürchtete Folge, dass bei Insolvenz eines Konzernunternehmens aufgrund der Inanspruchnahme aus Sicherheiten auch weitere – im Kern gesunde – Schwestergesellschaften gleichfalls insolvent werden, kann damit über entsprechende Insolvenzplan-Gestaltungen ausgeschlossen werden.

Noch unklar ist allerdings, wann eine Entschädigung der Gläubiger, denen die Sicherheitenverwertung verweigert wird, als angemessen gilt. Wird eine quotale Befriedigung als ausreichend anerkannt oder – durchaus vertretbar – angenommen, dass die Drittsicherheit vollständig werthaltig ist und somit auch mit dem gesamten Sicherheitenwert abgefunden werden muss? Diese Frage wird sicherlich künftig in entsprechenden Verfahren gerichtlich zu klären sein.

 


2. Vergleichsrechnung als obligatorischer Bestandteil

Im darstellenden Teil des Insolvenzplans ist die Darstellung einer Vergleichsrechnung zur Ermittlung der Auswirkungen des Insolvenzplans zwingend, § 220 Abs. 2 InsO. Entscheidend ist, dass – wenn im Plan die Fortführung des Unternehmens vorgesehen ist – als Vergleichsmaßstab nicht (nur) die Zerschlagung als Alternativszenario bewertet werden muss, sondern insbesondere die Fortführung des Unternehmens ohne Insolvenzplan (§ 220 Abs. 2 S. 3 InsO).

Lediglich in den Fällen, in denen eine Fortführung unwahrscheinlich ist, etwa weil eine Veräußerung des Unternehmens nicht in Betracht kommt, erfolgt keine Vergleichsrechnung unter Fortführungsgesichtspunkten.

 

Fazit und Folgen für die Praxis

Die Verbesserung der Möglichkeiten, im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens einzelne konzernangehörige Gesellschaften zu sanieren, ohne durch die Inanspruchnahme konzerninterner Sicherheiten auch weitere (Schwester-)Gesellschaften zu gefährden, ist als positiv zu bewerten.

Hilfreich wäre es, wenn auch die Inanspruchnahme von Gesellschaftersicherheiten durch den Insolvenzplan gestaltet werden könnte, zumal diese Konstellation in der Praxis durchaus häufiger vorkommt als die Konzerninsolvenz.

 

Weitergehende Informationen und Fragen

AMB unterstützt Sie in bei der Überwindung einer Unternehmenskrise und begleitet Sie in diesem Zusammenhang auch kompetent bei der Umsetzung von Restrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen.

Dies gilt sowohl für die vorinsolvenzliche Sanierung als auch für die Sanierung Ihres Unternehmens im StARUG-Verfahren oder mittels Insolvenzplan. Sprechen Sie uns an, um gemeinsam mit uns den für ihre individuelle Situation zielführendsten und damit besten Verfahrensweg zu finden und damit Ihr Unternehmen sicher aus der Krise zu manövrieren.